Autor Thema: Suchtmittelgesetz § 27/1, Erwerb uber das Internet  (Gelesen 1071 mal)

Vox

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Hallo Leute,

Ich habe eine Ladung des BESCHULDIGTEN im Ermittlungsverfahren von Schwechater Kriminaldienst Grenzenpolizei erhalten, wegen Suchtmittelgesets § 27/1, Gegenstand der Vernehmung: Suchtmittelerwerb uber das internet.
Als Auslander habe ich keine Idee wie das funktioniert im Oterreich:

Kann man das bestreiten?
Was kann ich hier erwarten(der Prozess, die Straffe)?
Soll ich eine Rechtsanwalt nehmen?

Ich danke im Vorauss jeder die Zeit nimmt um dass zu antworten!
MFG Vox

ME-Redaktion

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Hallo Vox,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Natürlich haben Sie das Recht einen Rechtsanwalt hinzu zu ziehen –
zur Vernehmung ist dies aber nicht unbedingt notwendig. Wichtig ist, sich bei der Vernehmung anzuhören was gegen Sie vorliegt. Sie müssen sich nicht weiter selber belasten. Natürlich ist ein Geständnis bei einer Verhandlung ein mildernder Grund, doch Sie müssen nichts anderes als das, wegen dem man gegen Sie ermittelt, zugeben.

§27/1 SMG beinhaltet den vorschriftswidrigen Erwerb, Besitz, Einführung, etc. von Drogen – darauf steht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wenn es ausschließlich zum persönlichen Gebrauch war (also man nichts weitergegeben oder verkauft hat) verringert sich die Freiheitsstrafe auf bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe.

Es kommt nun darauf an, wie hoch die Anschuldigungen gegen Sie sind. Es kann sein, dass der Staatsanwalt die Anzeige vorläufig zurücklegt und Sie eine Weisung zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bekommen oder, dass der Richter bei der Verhandlung am Bezirksgericht das Verfahren vorläufig einstellt. Wie gesagt, es kommt auf die genauen Anschuldigungen gegen Sie an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen – sie können sich aber auch an eine direkt Beratungsstelle wenden, in Schwechat gibt es eine Beratungsstelle – manchmal haben diese auch eine Rechtsberatung, das könnten Sie dort nachfragen.

Lieben Gruß,

Rebecka Schwall – Beratungsstelle Clean Bludenz