Autor Thema: Ladung als Zeuge vor Gericht SMG  (Gelesen 1140 mal)

CO

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Ladung als Zeuge vor Gericht SMG
« am: 11 Mai 2021 »
Hallo,
ich bin nächster Woche als Zeuge geladen, in einem Prozess betreffend §27 und §28 SMG.

Da ich als Zeuge ja die Wahrheit sagen muss, habe ich Angst, mich selbst zu belasten, wenn es um Erwerb und Eigengebrauch geht...ich bin erst 17 und es hat bereits eine Einstellung nach §35 SMG gegeben.

Können Sie mir Ratschläge für die Verhandlung geben?

LG

ME-Redaktion

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Antw:Ladung als Zeuge vor Gericht SMG
« Antwort #1 am: 12 Mai 2021 »
Hallo Co,

vorerst, Sie müssen keine Angst haben! Es ist natürlich nie angenehm vor Gericht aussagen zu müssen. Ich nehme an, Sie wurden vorher bei der Polizei einvernommen? In diesem Fall, bleiben Sie einfach bei dem was dort ausgesagt haben. Beantworten Sie wahrheitsgemäß die Fragen des Richters/der Richterin oder des Staatsanwaltes/Staatsanwältin, geladene ZeugInnen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht Fragen darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Falschaussage ist strafbar. Darunter fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.

Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge/in kann mit einer Ordnungsstrafe in der Höhe von bis zu 1.000 Euro und einem Kostenersatz geahndet werden oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.

Ein Verhinderungsgrund, z.B. Krankheit oder Unfall, muss rechtzeitig bei Gericht gemeldet werden (schriftlich oder persönlich). Der Zeuge/die Zeugin gilt erst dann als entschuldigt, wenn der Grund vom Gericht auch akzeptiert wurde (Bestätigung). Berufstätigkeit oder die Annahme, dass man nichts zur Klärung der Tatumstände beitragen kann, sind im Allgemeinen kein Verhinderungsgrund.

Ein Recht auf Verweigerung der Zeugenaussage haben ZeugInnen unter anderem, wenn sie sich oder Angehörige durch die Aussage belasten würden. In der Strafprozessordnung ist der Grundsatz verankert, dass man sich als Zeuge/Zeugin niemals selbst belasten muss. Das bedeutet: Auf Fragen, die auf eine eigene Straftat schließen lassen, müssen ZeugInnen nicht antworten.
Da Ihre Anzeige von der Staatsanwaltschaft bereits nach § 35 SMG zurückgelegt wurde ist die Straftat die Sie selbst betrifft erledigt – es wird keine neuerliche Anklage geben wegen dieser Sache.

Bedenken Sie bitte immer, dass Ihre Aussage für das Gericht oft das einzige Beweismittel zur Wahrheitsfindung ist. Vergessen Sie außerdem nie, dass auch Sie selbst in die Situation kommen könnten, in der eine Zeugenaussage vor Gericht für Sie sehr wichtig sein kann. 

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.


Rebecka Schwall - Beratungsstelle Clean Bludenz