Hallo Isa, es kann sein, dass du vom Amtsarzt zu einer Untersuchung vorgeladen wirst. Die amtsärztliche Untersuchung soll abklären, inwieweit eine Behandlung notwendig ist. Falls ja, hat der Amtsarzt eine gesundheitsbezogene Maßnahme anzuordnen (meist eine verpflichtende Betreuung in einer Drogenberatungsstelle). Der Harntest beim Amtsarzt basiert meist auf einer Drogenschnelltestmethode. Als Richtwert: Pep und Ecstasy sind im Blut und im Harn ca. 4 Tage nachweisbar.
Durch den Besitz von Ecstasy hast du gegen den § 27 des Suchtmittelgesetzes verstoßen. Wenn eine Anzeige gemacht wurde, entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob es zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird oder ob die Anzeige zurückgelegt werden kann.
Für die Zurücklegung ist nicht die Art des Suchtgifts ausschlaggebend. Die Zurücklegung ist im § 35 geregelt, wobei unter Punkt 1) angeführt ist wann der Staatsanwalt dazu verpflichtet ist. In den folgenden Punkten ist festgelegt, wann der Staatsanwalt zurücklegen kann.
Gesetzestext: § 35. (1)
Wird eine Person angezeigt, weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.
In diesem Absatz ist wichtig:
1) geringe Menge Suchtgift (egal ob Cannabis, Kokain, Heroin usw.)
2) eigener Gebrauch (keine Weitergabe, kein Schmuggel usw.)- besessen ist gleich Konsum, weil ich rechtlich nur konsumieren kann, wenn ich im Besitz einer Substanz bin. Besitz ist jedoch nicht gleich Eigentum, sonder es genügt, wenn ich fremdes Suchtgift in der "Hand" habe. Konsum setzt Willentlichkeit voraus, denn sonst würde sich auch jemand strafbar machen, dem Suchtgift ins Glas gegeben wird.
Sollten Dich auch die Voraussetzungen für die Zurücklegung interessierten, so kannst Du das SMG im RIS (Rechtsinformationssystem) nachlesen.
http://ris.bka.intra.gv.at/bundesrecht/