Autor Thema: Ärztliche Schweigepflicht  (Gelesen 2143 mal)

Alf

  • Gast
Ärztliche Schweigepflicht
« am: 15 März 2019 »
Hallo!
Wie weit darf ein Arzt während der Schwangerschaft gehen. Bei einer Routinekontrolle in der SS wurde harn abgenommen, was ja normal ist 2 wochen darauf wurde ich nochmal in die klinik gebeten und mir wurde das aus versehen ein drogenscreening gemacht wurde ohne meines wissens und dass der auf buprenophin positiv war, ich habe moch auf die ärztliche schweigepflicht rausgeredet und gesagt das der test falsch ist und ja eine woche darauf war auch schon das jugendamt vor meiner türe. Darf ein arzt meine befunde meine daten adresse usw einfach so weitergeben. Ich hab der ärztin gesagt dass alles okay ist und sie meinte sie könne jetzt sowieso nichts tun außer auf die geburt zu warten. Wie weit dürfen die gehen? Wenn bei der geburt irgendwas ist weiss ich ja dass sie eine meldung machen dürfen aber wie sieht das jetzt aus? Danke

ME-Redaktion

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Antw:Ärztliche Schweigepflicht
« Antwort #1 am: 27 März 2019 »
Hallo Alf,

Ihre Anfrage geht Richtung § 37 KjHG. Da es sich um eine Schwangerschaft handelt, dürfte die Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung kommen (bezieht sich nur auf Kinder und Jugendliche).

Falls sich durch die Meldung für Sie tatsächlich Nachteile ergeben und es sich um eine Krankenanstalt handelt, könnte der Patientenanwalt behilflich sein.

Beratungsstelle Clean Bregenz


Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung:

§ 37. (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:

1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
4. privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
5. Kranken- und Kuranstalten;
6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
(2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:

1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
2. von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.
(4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
(5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.
« Letzte Änderung: 27 März 2019 von ME-Redaktion »

Alf

  • Gast
Antw:Ärztliche Schweigepflicht
« Antwort #2 am: 29 März 2019 »
Okay danke vielmals. Ja das jugendamt möchte sich jetzt einmischen, droht mir auch mit obsorgeentziehung und dass nur aufgrund der meldung von der klinik und verlangt einen urintest obwohl das kind noch nicht mal da ist. Ich habe mich für einen entzug zu hause entschieden, da es eine sehr lächerliche dosis subutex ist die ich konsumiere und mich nicht von behörden in ein substitutionsprogramm drängen lassen möchte. Mit der klinik lässt sich nicht reden, im gegenteil die lacht mich aus, mittlerweile ist mein urin wieder sauber und meinem baby geht es auch gut. Aber für das was die klinik da gemacht hat, werden die noch von mir hören. Danke vielmals