Autor Thema: Re,Re: rueckerstattung der kosten für einen negativen drogentest  (Gelesen 2399 mal)

jusstudent

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rueckerstattung der kosten für einen negativen drogentest
« am: 09 März 2013 »


ich studiere jus und bin von einem freund bzgl der kostenübernahme von seinem drogentest gefragt worden. ich habe nichts darüber  gefunden, wer die kosten für einen negativen drogentest übernimmt.


dieser freund wurde von seiner freundin im zuge von streitereien des drogenkonsums beschuldigt, der test war negativ, er musste aber 150.- dafür bezahlen.
dass er sich diese kosten von seiner freundin im zivilverfahren/schadenersatz zurückholen könnte, ist mir schon klar, die beweiserbringung, dass sie rechtswidrig und schuldhaft ist, ist dabei aber sicher nicht einfach.

bleibt er andernfalls wirklich nach öst. recht auf diesen kosten sitzen ?!
DANKE !


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Re: rueckerstattung der kosten für einen negativen drogentest
« Antwort #1 am: 11 März 2013 »


Hallo Jusstudent, im Klagsweg 150,00 zu erstreiten, ist wahrscheinlich eine aufwändige Sache (Kosten der Mahnklage, usw). Es geht aus den Informationen nicht hervor, wer den Drogentest in Auftrag gegeben hat, wer ihn durchgeführt hat.
Daraus ließen sich etwaige Schadenersatzansprüche ableiten.
Beratungsstelle Clean Bregenz

sorry, ich find nicht wie man hier antwortet....

SV: die freundin hat bei der polizei angegeben, dass er drogen nimmt.
die polizei hat ihn dann vernommen und dabei einen drogentest "angeordnet/verlangt/vorgeschlagen" ??!!
wer den test durchgeführt hat, lässt sich nicht mehr feststellen. ich vermute: der amtsarzt.

soweit ich das überblicke, kann er wirklich nur gegen die freundin vorgehen ?!


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Hallo Jussstudent, die Auskunft ist unverbindlich und ohne Gewähr, jedoch scheinen zwei Argumente überprüfenswert:
Zivilrechtliche Vorgangsweise gegen die Anzeigerin (Verleumdung o.ä., allerdings ist hier noch unbedingt eine rechtliche Vorabklärung erforderlich).
Da es sich um eine behördliche Anordnung handelt, sind die Kosten auch von der Behörde zu tragen (inwieweit die Anordnung rechtlich zulässig war, ist ebenfalls abzuklären).
Beratungsstelle Clean Bregenz