Hallo Piotrek, es kommt darauf an, was in welchen Mengen konsumiert wurde - was aus Deinem Eintrag nicht hervorgeht. Voraussetzung dafür, dass die Behörde (Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) die Lenkberechtigung belässt, sind unter anderen die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung. Das heißt: Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird bei Führerscheinbesitzern der Führerschein entzogen.
Nach dem Führerscheingesetz ist die Verkehrszuverlässigkeit vor allem auch dann in Zweifel zu ziehen, wenn man in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder anzunehmen ist, dass man sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig macht, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (z.B. Einfuhr von Suchtgift).Wer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Auto gelenkt hat, muss auf jeden Fall eine fachärztliche (psychiatrische) und unter Umständen auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme über die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Nachweis der Eignung zum Lenken von Fahrzeugen vorlegen, um nach einem Entzug den Führerschein wieder zurückbekommen zu können. Die gesundheitliche Eignung ist bei Personen nicht gegeben, die von (Alkohol oder) einem Suchtmittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Fahrzeuges nicht beeinträchtigt sind. Bei Verdacht auf Abhängigkeit muss dem Amtsarzt eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt werden.