Autor: ME-Redaktion
« am: 14 Juni 2005 »Hallo Gorry, wenn jemand wegen illegaler Drogen dem Arzt vorgeführt wird und dieser die Fahruntauglichkeit feststellt, so wird die Person von der BH oder BPD(Polizeibereich) bestraft, genau so wie eine Person die alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hat. Stellt der Arzt jedoch fest, dass die Person trotz Drogenkonsums fahrtauglich ist z.B. der Konsum länger zurück liegt, dann wird die Person wegen Verdacht des Vergehens nach § 27 SMG angezeigt. Da es keine Doppelbestrafung geben darf, wird die fahruntaugliche Person nicht an die Staatsanwaltschaft angezeigt. Stellt der Arzt jedoch fest, dass die Person trotz Drogenkonsums fahrtauglich ist, dann wird die Person nicht bei der BH, sondern wegen Verdacht des Vergehens nach § 27 SMG bei der StA angezeigt. Weiters wäre noch anzuführen, dass eine fahruntaugliche Person zum Drogenkonsum vernommen wird. Stellt sich dabei heraus, dass dies nicht der erste Konsum war, so wird selbstverständlich auch eine Anzeige an die StA erstattet. Nur wegen des einen Delikts - Fahren unter Drogeneinfluss und nicht Fahrtauglich - gibt es keine Anzeige.