Autor: ME-Redaktion
« am: 22 Dezember 2021 »Lieber Forums-User!
Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gem. § 35 SMG setzt voraus, dass die BH als Gesundheitsbehörde (oder eine geeignete ärztliche Einrichtung der Justiz) eine Stellungnahme darüber abgibt, ob in Ihrem Fall eine sog. „gesundheitsbezogene Maßnahme“ sinnvoll und zweckmäßig ist, um Sie von der weiteren Erzeugung und dem Konsum von Cannabis – und damit neuerlicher Straffälligkeit – abhalten zu können. Wenn es sich ausschließlich um Cannabiskonsum handelt, kann - bzw. hat - die STA allerdings von der Einholung einer solchen Stellungnahme abzusehen, es sei denn, es hat in den letzten 5 Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes nach dem Suchtmittelgesetz gegeben.
Sollten Sie also Post von der Gesundheitsabteilung der zuständigen BH bekommen, ist der Hintergrund dafür die Abklärung, ob eine gesundheitsbezogene Maßnahme sinnvoll und zweckmäßig ist. Üblicherweise würde eine solche dann so aussehen, dass Sie sich bereit erklären müssten, für die Dauer des vorläufigen Rücktritts (Probezeit in der Regel 1 Jahr) psychosoziale Beratung in einer anerkannten Suchtberatungsstelle (wie es bspw. das CLEAN auch ist) in Anspruch zu nehmen. Und nur für den Fall, dass Sie sich einer solchen gesundheitsbezogenen Maßnahme verweigern, würde das Strafverfahren nachträglich fortgesetzt.
Wenn Sie sich detaillierter informieren wollen, besuchen Sie uns am besten persönlich im CLEAN.