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Zusammenfassung

Autor: ME-Redaktion
« am: 22 Dezember 2021 »


Lieber Forums-User!

Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gem. § 35 SMG setzt voraus,  dass die BH als Gesundheitsbehörde (oder eine geeignete ärztliche Einrichtung der Justiz) eine Stellungnahme darüber abgibt, ob in Ihrem Fall eine sog. „gesundheitsbezogene Maßnahme“ sinnvoll und zweckmäßig ist, um Sie von der weiteren Erzeugung und dem Konsum von Cannabis – und damit neuerlicher Straffälligkeit – abhalten zu können. Wenn es sich ausschließlich um Cannabiskonsum handelt, kann - bzw. hat -  die STA allerdings von der Einholung einer solchen Stellungnahme abzusehen, es sei denn, es hat in den letzten 5 Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes nach dem Suchtmittelgesetz gegeben. 

Sollten Sie also Post von der Gesundheitsabteilung der zuständigen BH bekommen, ist der Hintergrund dafür die Abklärung, ob eine gesundheitsbezogene Maßnahme sinnvoll und zweckmäßig ist. Üblicherweise würde eine solche dann so aussehen, dass Sie sich bereit erklären müssten, für die Dauer des vorläufigen Rücktritts (Probezeit in der Regel 1 Jahr)  psychosoziale Beratung in einer anerkannten Suchtberatungsstelle (wie es bspw. das CLEAN auch ist) in Anspruch zu nehmen. Und nur für den Fall, dass Sie sich einer solchen gesundheitsbezogenen Maßnahme verweigern, würde das Strafverfahren nachträglich fortgesetzt.

Wenn Sie sich detaillierter informieren wollen, besuchen Sie uns am besten persönlich im CLEAN.

Autor: Boykott
« am: 11 Dezember 2021 »

Guten Tag ,


Folgende Situation:
Bei mir wurden ca 12 cannabis pflanzen( nicht blühend) sowie ca  30 g cannabis blüten bei einer Hausdurchsuchung endeckt

Nun habe ich einen Brief erhalten mit einer Verständigung zum vorläufigen Rücktritt wegen §27(1)  Z 1.1 Fall,27 (1) Z 2 2. Fall, 27(2) SMG gemäß §35(9)

Nun lautet meine frage ob ich demnächst zu einem Amtsarzt hingehen und Drogentests durchführen muss?
Denn es steht noch dazu folgendes :

"Das Strafverfahren ist nach §38 Abs. 1a SMG fortzusetzen , wenn binnen eines Jahres die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich

1. der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht ( § 14 Abs. 1)

Ich bedanke mich jetzt schon fürs durchlesen und antworten.