Autor: ME-Redaktion
« am: 23 November 2021 »Hallo,
es geht aus Ihrer Frage nicht klar hervor, ob Sie bereits einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten haben und wenn ja, was darin steht. Aus diesem Grund kann ich nicht spezifisch auf Ihre Frage eingehen.
Grundsätzlich gilt:
Normalerweise wird eine Anzeige zuerst an die Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft/ Magistrat weitergeleitet – wo es zu einer amtsärztlichen Untersuchung kommt – diese kann Sie dann nach §12/§14 SMG an eine Beratungsstelle zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zuweisen. Wenn Sie dieser nicht Folge leisten, wird die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese kann entscheiden, ob Sie ein Verfahren einleiten oder, ob Sie die Anzeige vorläufig zurücklegen. Bei einer Zurücklegung werden Sie meist wieder zugewiesen an eine Beratungsstelle (§35 SMG). Wenn Sie dieser Weisung wiederum nicht nachgehen oder es zu einem Verfahren am Bezirksgericht kommt hat der/die RichterIn die Möglichkeit das Verfahren vorläufig einzustellen mit einer Weisung an die Beratungsstelle (§ 37 SMG) oder es kommt zu einer Verurteilung. Wenn Sie der Weisung wiederum nicht nachgehen, kommt es auch zu einer Verurteilung. Nach einer Verurteilung sind Sie vorbestraft und es kommt zu einem Eintrag im Leumund.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas Klarheit verschaffen, ansonsten empfehle ich Ihnen Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle in Ihrer Umgebung aufzunehmen.
Rebecka Schwall – Beratungsstelle Clean Bludenz
es geht aus Ihrer Frage nicht klar hervor, ob Sie bereits einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten haben und wenn ja, was darin steht. Aus diesem Grund kann ich nicht spezifisch auf Ihre Frage eingehen.
Grundsätzlich gilt:
Normalerweise wird eine Anzeige zuerst an die Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft/ Magistrat weitergeleitet – wo es zu einer amtsärztlichen Untersuchung kommt – diese kann Sie dann nach §12/§14 SMG an eine Beratungsstelle zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zuweisen. Wenn Sie dieser nicht Folge leisten, wird die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese kann entscheiden, ob Sie ein Verfahren einleiten oder, ob Sie die Anzeige vorläufig zurücklegen. Bei einer Zurücklegung werden Sie meist wieder zugewiesen an eine Beratungsstelle (§35 SMG). Wenn Sie dieser Weisung wiederum nicht nachgehen oder es zu einem Verfahren am Bezirksgericht kommt hat der/die RichterIn die Möglichkeit das Verfahren vorläufig einzustellen mit einer Weisung an die Beratungsstelle (§ 37 SMG) oder es kommt zu einer Verurteilung. Wenn Sie der Weisung wiederum nicht nachgehen, kommt es auch zu einer Verurteilung. Nach einer Verurteilung sind Sie vorbestraft und es kommt zu einem Eintrag im Leumund.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas Klarheit verschaffen, ansonsten empfehle ich Ihnen Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle in Ihrer Umgebung aufzunehmen.
Rebecka Schwall – Beratungsstelle Clean Bludenz