Cannabis und Strafrecht
Ab dem 14. Lebensjahr ist man in Österreich strafmündig.
Verboten sind:
- Besitz, die Weitergabe (Handel und auch Verschenken)
- die Ein-, Durch- und Ausfuhr
- der Anbau, also das Aussäen und Einpflanzen von Cannabis.
- Die Vorbereitung des Ackerbodens oder die Aussaat sind ebenso strafbar, wie allein schon der Versuch des Anbaus (z. B. Transport der Samen auf eine vorbereitete Ackerfläche), unabhängig davon, ob und wie viel Wirkstoff die Pflanzen bereits haben. Der unwissentliche Anbau ist dann strafbar, wenn erkennbar war, dass es sich um “Betäubungsmittel” handelte.
Erlaubnisfrei und damit legal sind:
- das Bereithalten, Handeln und Lagern von Cannabissamen. Das stellt noch keinen Strafbestand dar, weil nicht auszuschließen ist, dass es sich um Vogelfutter oder Lebensmittel handelt
- die Aussaat und Aufzucht als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung, wenn die Pflanzen vor der Blüte vernichtet werden
- ebenso legal ist der Besitz und Handel von Raucherzubehör, wie Wasserpfeifen usw. Wer allerdings z.B. eine Pfeife weiterreicht, anstatt sie zurückzugeben, macht sich strafbar.
Wenn die Polizei jemanden in Zusammenhang mit Cannabis erwischt, muss sie ermitteln, das heißt, sie muss die Person vorladen bzw. befragen und wird – auch ohne Zustimmung des Betroffenen – eine Durchsuchung von Gegenständen (z. B. Jacke, Hose, Tasche) vornehmen. Für Körperkontrollen und Hausdurchsuchungen braucht die Polizei grundsätzlich eine Bewilligung. Zu Harntests bei der Polizei ist man nicht verpflichtet.
Stellt die Polizei bei Jugendlichen fest, dass sie Umgang mit Cannabis gehabt haben, erstattet sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Meist kommt es zu einem Rücktritt von der Verfolgung für eine Probezeit von bis zu zwei Jahren und/oder es wird nach Untersuchung des Betroffenen beim Amtsarzt statt einer Strafe eine so genannte „gesundheitsbezogene Maßnahme“ ausgesprochen (z.B. Besuch einer Beratungsstelle, ärztliche Überwachung…etc.).
In Zusammenhang mit polizeilichen und gerichtlichen Schritten können die Daten des Jugendlichen gespeichert werden. Jugendliche unter 18 Jahren können auf Verlangen bei Einvernahmen durch die Polizei eine erwachsene Vertrauensperson beiziehen, die sich allerdings nicht in die Befragung einmischen darf. Die Eltern müssen verständigt werden und haben das Recht, bei der Einvernahme dabei zu sein.
Seit 1.1.2003 sind im Straßenverkehr Drogentests, genauer gesagt Bluttests, verpflichtend. Hat ein/e PolizistIn im Zuge einer Verkehrskontrolle einen konkreten Verdacht, wird der/die betroffene AutofahrerIn zu einer (Amts-) ÄrztIn geschickt bzw. gebracht. Erst nachdem der Verdacht anhand einer ärztlichen Untersuchung bestätigt wurde, kann eine Blutabnahme angeordnet werden. Folgende Vorgangsweise muss eingehalten werden:
a) Verdacht auf Drogeneinnahme am Steuer
b) Bestätigung des Verdacht anhand einer ärztlicher Untersuchung
c) der/die Betroffene ist verpflichtet eine Blutprobe abnehmen zu lassen
Eine Verweigerung ist seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung strafbar und kommt ähnlich wie bei Alkohol, einem Schuldeingeständnis gleich (StVO §99). Sie zieht eine erhöhte Geldstrafe sowie einen verlängerten Führerscheinentzug nach sich. Zusätzlich muss eine Nachschulung absolviert werden.
Liegt bereits eine Anzeige vor, ist es empfehlenswert, sich an eine Drogenberatungsstelle zu wenden – auch im Hinblick auf Fragen zu Drogentests.
Clean Bregenz
T 05574 45400
E clean.bregenz@mariaebene.at
Clean Feldkirch
T 05522 38072
E clean.feldkirch@mariaebene.at
Clean Bludenz
T 05552 65040
E clean.bludenz@mariaebene.at